Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO | Für erhaltene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist bereits mit dem Erhalt der Rechnung. Das gilt auch für abgesandte Lieferscheine; deren Aufbewahrungszeit läuft mit dem Versand der Rechnung ab. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Lieferscheine als Buchungsbelege herangezogen werden; dann gelten weiterhin die allgemeinen Aufbewahrungsfristen. | 1.1.2017 | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz - BEG II) vom 30.6.2017 | Verkündet am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2143. |
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