Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 175b Abs. 4 AO Ein Steuerbescheid ist aufzuheben bzw. zu ändern, wenn nach § 93c AO übermittelte Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. Neu ist nun, dass dies nur gilt, wenn die Daten rechtserheblich sind. Eine Änderung scheidet somit aus, wenn eine erstmalige oder berichtigte Übermittlung nur steuerrechtlich unerhebliche Werte umfasst. Zudem kann ein Bescheid nicht generell bei einer Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzgebung geändert werden. 25.6.2017 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017 Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.

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