Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 3a, 3c StBerG Es bedarf keines physischen Grenzübertritts für die Befugnis ausländischer Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Eine Dienstleistung kann damit auch vom Niederlassungsstaat des ausländischen Dienstleisters aus erbracht werden. Dies gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen. 25.6.2017 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017 Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.
StBerG

Der Umfang der Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine wird erweitert. So sollen auch Fälle mit einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 3 Nr. 26b EStG durch Lohnsteuerhilfevereine erledigt werden können (§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG). Ferner werden die Grenzbeträge bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten auf 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR erhöht (§ 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sollen verringert werden. So wird es künftig genügen, dass 8 Jahre praktische Tätigkeit nach dem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ausreichend sind. Für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte genügen dann bereits 6 Jahre. Diese Dauer wird auch für Beamte der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes ausreichend sein (§ 36 Abs. 2 StBerG).
1.1.2020 bzw. 1.1.2021. Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz - BEG III) vom 22.11.2019

Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Mai 2019.

Referentenentwurf vom 9.9.2019.

Beschluss der Bundesregierung vom 18.9.2019.

Stellungnahme des Bundesrats v. 11.10.2019.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 14.10.2019.

Beschluss im Bundestag am 24.10.2019.

Zustimmung durch den Bundesrat am 8.11.2019.

Verkündet am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1746.
StBVV Das Anfertigen einer Erklärung im Rahmen der anstehenden Grundsteuerreform bestand Regelungsbedarf. Für alle Bundesländer, die das Bundesmodell anwenden, ist § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird. Für die Bundesländer, die abweichende eigene Länderregelung getroffen haben kann die Gebühr für das Anfertigen der Erklärung durch die Neuregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erfolgen. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird auf einen fiktiven Wert abgestellt. Tag nach Verkündung der Verordnung Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 10.6.2022

Referentenentwurf des BMF v. 3.3.2022.

Zustimmung im Bundesrat am 10.6.2022.

Verkündet am 17.6.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 877.
StBerG, AO u.a. Steuergesetze

Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird im Einzelnen aufgezählt, welche Personen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die EU-Kommission erachtet dies als unsystematisch und inkohärent. Deshalb wird eine Neuregelung erforderlich. Es wird deshalb auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet und durch eine generalklauselartig formulierte Regelung ersetzt werden.

Ferner soll auch die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen ausgedehnt werden, welche bisher nur gegenüber Angehörigen zulässig ist. Da das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unentgeltliche Rechtsberatung ermöglicht, soll das StBerG an § 6 RDG angeglichen werden.

Auch sollen die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine im Hinblick auf das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) neu strukturiert und gesondert geregelt werden.

Und schließlich sollen auch Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteure und sonstige Zollvertreter in geringem Umfang (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen.
1.1.2024 bzw. 1.1.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe

Referentenentwurf BMF v. 4.4.2023.

Stellungnahme des Bundesrats am 29.9.2023

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