Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Div. §§ in EStG, EStDV, InvStG, UmwStG und AO

Mit dem Gesetz kommt es zu folgenden Änderungen bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1 bis 6 EStG):

  • Reduzierung und Verschlankung des jetzigen Verfahrens zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige;
  • stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt);
  • Digitalisierung des Verfahrens für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid;
  • Aufbau einer Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten;
  • Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen;
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch (Abwehr des sog. treaty-shopping) bzw. Steuerhinterziehung.

Damit wird nicht zuletzt auf negative Erfahrungen im Zusammenhang mit Cum/Cum- bzw. Cum/Ex-Geschäften reagiert.

Unabhängig davon soll mit einem neuen § 2 Abs. 5 UmwStG missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit negativen Einkünften aus der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft begegnet werden.

Im Finanzausschuss sind noch die folgenden Punkte in das Gesetzesvorhaben mit aufgenommen worden:

  • Aufnahme der Anrufungsauskunft in das neue Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO).
  • Die Berechnungsmethode für die Buchführungspflicht wird an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle angeglichen (§ 141 Abs. 1 AO).
  • Zum Verspätungszuschlag wird noch die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit aufgenommen (§ 152 AO).
  • Die steuerfreie Auszahlung für Corona-Sonderzahlungen wird bis zum 31.3.2022 verlängert; damit ist aber keine mehrfache Zahlung der 1.500 EUR verbunden (§ 3 Nr. 11a EStG).
  • Bis 1999 rückwirkende Änderungen bei der Tonnagebesteuerung bei unentgeltlichen Übertragungen (§ 5a Abs. 4 EStG).
  • Ab VZ 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zu einer Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
  • Ein Depotübertragung ist nur bei eindeutiger Empfängerzuordnung ohne den Einbehalt von Kapitalertragsteuer möglich (§ 43 Abs. 1 Satz 6 Nr. 5 EStG).
  • Der Nachweis eines Grads der Behinderung unter 50 % ist weiterhin durch einen Rentenbescheids möglich (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).
  • Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3b Satz 2 AStG und die Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG sind erstmals für den VZ 2022 anzuwenden (§ 21 Abs. 25 AStG).
  • Änderungen bei der Biersteuer mit Steuerermäßigung für kleinere Brauereien (§ 2 Abs. 1a BierStG).
Damit wird das Gesetz quasi zu einem Jahressteuergesetz 2021 ausgebaut.
Tag nach der Verkündung Entwurf eines Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)

Referentenentwurf des BMF vom 19.11.2020.

Beschluss im Bundestag am 5.5.2021.

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