Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 64 Abs, 3 AO Für einen gemeinnützigen Verein fällt keine Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer an, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 35.000 EUR im Jahr (Freigrenze) nicht übersteigen. Eine Länderinitiative spricht sich dafür aus, dass diese Einnahmengrenze auf 45.000 EUR erhöht werden soll. 1.1.2019 ? Initiative des Landes Bremen im BR v. 15.5.2018.

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