Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a EStG, sowie §§ 39, 39e und § 52 Abs. 39 EStG Seit 2012 ist es gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer bei Heirat die Steuerklasse III erhalten, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist (§ 39e Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ab 2018 wird die im ELStAM-Verfahren bewährte automatisierte Einreihung von Arbeitnehmern bei Heirat jeweils in die Steuerklasse IV gesetzlich fixiert. Dies gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis steht. Begleitend gibt es einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV. 1.1.2018 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017 Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.

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