Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
SolZG Der ursprünglich zur Finanzierung des Aufbaus der neuen Bundesländer in 1991 als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführte Solidaritätszuschlag hat spätestens mit Auslaufen des sog. Solidarpaktes II in 2019 seine Berechtigung verloren. Das Solidaritätszuschlagsgesetz soll daher mit Wirkung ab 1.1.2020 aufgehoben werden. 1.1.2020 Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Gesetzentwurf der FDP v. 1.3.2018.

Ablehnung im Bundestag am 13.12.2018.

Keine gesetzliche Umsetzung.
SolZG

Der in 1991 zur Finanzierung des Aufbaus der neuen Bundesländer als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführte Solidaritätszuschlag wird in einem ersten Schritt ab dem Jahr 2021 für kleine und mittlere Einkommen entfallen. Ziel ist es 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags von der Zahlung zu befreien. Dazu wird die Freigrenze für die maßgebende tarifliche Einkommensteuer von derzeit 972 EUR bzw. 1.944 EUR auf dann 16.956 EUR bzw. 33.912 EUR angehoben werden. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. 61.717 EUR bzw. 123.434 EUR. Durch eine sich daran anschließende sog. Milderungszone mit einer Grenzbelastung von 11.9 % erfolgt ein allmählicher Übergang zur vollen Höhe des Zuschlags. Die Milderungszone geht bis zu einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. 96.409 EUR bzw. 192.818 EUR. Neu ist auch, dass die erhöhte Freigrenze bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gelten wird.

Unverändert gilt der Solidaritätszuschlag im Bereich der Abgeltungsteuer fort und auch Körperschaften haben den Zuschlag weiterhin mit 5,5 % zu zahlen.
1.1.2021 Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 6.8.2019. Regierungsentwurf v. 20.8.2019. Billigung im Bundesrat am 11.10.2019.

Beschluss im Bundestag am 14.11.2019.

Billigung im Bundesrat am 29.11.2019.

Verkündet am 12.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2115.

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