Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 3a, 3c EStG, 7b GewStG, 8, 9, 15 KStG

Beseitigt wurde die Rechtsunsicherheit zur Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen. Die bisher per BMF-Schreiben getroffene Regelung ist nun zu Gesetz geworden (§ 3a EStG), zugleich auch mit gewerbesteuerlicher Wirkung (§ 7b GewStG). Für Körperschaften bleibt es beim Vorrang des § 8c KStG, nur für BgA und Eigengesellschaften bzw. für Organgesellschaften erfolgt eine modifizierte Übernahme. Begünstigt ist neben dem Sanierungsertrag eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Unverändert bleiben die vorrangige Verrechnung mit negativen Einkünften und der Verbrauch von noch nicht ausgeglichenen Verlusten und Verlustvorträgen.

Die Regelung stand zunächst unter dem Vorbehalt einer "Freigabe" durch die EU-Kommission. Nachdem diese darin keine Beihilfe sah, bestand keine Notifizierungspflicht, sodass die Neuregelungen in Kraft gesetzt sind.
Rückwirkend für Sanierungserträge nach dem 8.2.2017. Davor gilt auf Antrag die Altfallregelung. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 Verkündet am 4.7.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2074.

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