Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
AO u.a. Ziel ist vor allem die Modernisierung der Besteuerung unter verstärkter Nutzung der Informationstechnologie und Stärkung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs sowie einem Abbau bürokratischer Belastungen. Hierzu sollen beitragen: 2016 bis 2019 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016

Referentenentwurf des BMF vom 26.8.2015. Beschluss des Bundeskabinetts am 9.12.2015.

Stellungnahme des Bundesrats am 29.1.2016.

Beschluss des Bundestags am 12.5.2016 und Beschluss des Bundesrats vom 17.6.2016.

Verkündet am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1679.
eine Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und ein zielgenauerer Ressourceneinsatz;
die vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse;
gefördert durch eine Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen - vor allem der Abgabenordnung (AO).

So soll der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 Abs. 2 und 3 AO) um die Faktoren Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergänzt werden. Vermehrt sollen geeigneten Steuererklärungen automationsgestützt bearbeitet werden und dabei Risikomanagementsysteme (RMS) zum Einsatz kommen (§ 88 Abs. 5 und 6 und § 118a AO). Dies soll personelle Ressourcen für schwierige prüfungsbedürftige Erklärungen freimachen.

Flankiert wird dies durch eine neue Korrekturmöglichkeit (§ 173a AO), mit welcher nicht ersichtliche Rechen- und Schreibfehler zu Gunsten der Steuerpflichtigen bereinigt werden können. Grundlegend ist auch, dass die bisherige Pflicht zur Belegvorlage in eine Pflicht zur Belegvorhaltung gewandelt wird und somit Belege nur auf Anforderungen dem Finanzamt einzureichen sind.

Weiter ausgebaut und einheitlich geregelt (§ 93c AO) werden die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter (Arbeitgeber, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Banken, etc.). Die allgemeine Frist für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung wird vom 31.5. um 2 Monate auf den 31.7. des Folgejahrs verlängert. Für beratene Steuerpflichtige wird die gesetzliche Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen bis Ende Februar des übernächsten Jahres (bisher 31.12. des Folgejahres) erweitert. Allerdings bekommen auch die sog. Vorabanforderung oder eine "Kontingentierung" ihre gesetzliche Grundlage, ebenso wie ein zwingend vorgesehener Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 2 AO). Allerdings wurde dazu nachgebessert: Es wurden Ausnahmeregelungen geschaffen, in denen von einem Verspätungszuschlag abgesehen werden kann (z. B. bei Erstattungen oder Nullfestsetzungen). Auch der Mindestbetrag eines Verspätungszuschlags wurde von 50 auf 25 EUR je Monat der Verspätung reduziert. Zudem wurde die erstmalige Anwendung um 1 Jahr auf 2019 verschoben.

Damit all dies gelingen kann, wird ein weiterer Ausbau der elektronischen Kommunikation, die sog. “vorausgefüllte Steuererklärung“ und eine Optimierung beim ELStAM-Verfahren notwendig sein.

mit dem Ausübungswahlrecht bei der Ermittlung der Herstellungskosten gesetzlich regelt. Damit ist die mit den EStÄR 2012 eingeführte (jedoch ausgesetzte) Aktivierungspflicht für Verwaltungsgemeinkosten und bestimmte soziale Aufwendungen wieder vom Tisch. Das Wahlrecht ist in der Handels- und Steuerbilanz zwingend einheitlich auszuüben, sodass insoweit weiterhin ein Gleichklang besteht.

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