(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. 2Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht bemessen, der 20 v. H. nicht überschreiten darf. 3Bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften wird die Steuer nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt; die Steuer ermäßigt sich in solchen Jagdbezirken um 20 v. H.

 

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können von Personen, denen der Betrieb einer Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes oder ein Ausschank im Reisegewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes erlaubt wird, eine Steuer (Schankerlaubnissteuer) erheben.

 

(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Besteuerungsgrundlagen für die Jagd- und Schankerlaubnissteuer sowie über Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu bestimmen.

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