(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft.

 

(2)[2] Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

Bis 31.12.2023:

(2) 1§ 8a Absatz 6 und 7 ist auch auf bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen] bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit die Beiträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt wurden.

[1] § 26 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch KAG-ÄG NRW. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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