(1)[1] Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich des Abs. 7 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:

 

1.

us dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

 

a)

über den Anwendungsbereich: § 1 Abs. 3 AO und § 2 AO,

 

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: § 3 Abs. 1, Abs. 4 ohne die Nrn. 6 bis 9, Abs. 5 AO, §§ 4, 5, 7 bis 15 AO,

 

c)

über das Steuergeheimnis: § 30 AO mit folgenden Maßgaben:

aa)

die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, die Feuerschutzab- gabe und den Fremdenverkehrsbeitrag,

bb)

die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,

cc)

die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,

dd)

die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

§§ 31a und 31b AO,

 

d)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:

§ 32 AO,

 

2.

aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

 

a)

über die Steuerpflichtigen: §§ 33 bis 36 AO,

 

b)

über das Steuerschuldverhältnis: §§ 37 bis 50 AO,

 

c)

über die Haftung: §§ 69 bis 71, 72a Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "steuerliche Vorteile" durch das Wort "Abgabevorteile" ersetzt werden, §§ 73 bis 75, 77 AO,

 

3.

aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

 

a)

über die Verfahrensgrundsätze:

aa)

Beteiligung am Verfahren: §§ 78 bis 80 AO, § 81 AO,

bb)

Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen: § 82 Abs. 1 und 2 AO, § 83 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim Ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft,

cc)

Besteuerungsgrundsätze, Beweis- mittel, Fristen, Termine:

 

aaa)

§§ 85 bis 87 AO,

 

bbb)

§ 87a AO mit der Maßgabe,

  • dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren ersetzt werden kann, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt werden, und
  • dass in Abs. 8 an die Stelle der Finanzverwaltung die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
 

ccc)

§ 87c Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 6 AO, §§ 88, 88a, 89 bis 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2 AO, §§ 97, 98, 99 AO mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1 AO, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 und 3 AO,

dd)

Rechts- und Amtshilfe: § 111 Abs. 1 bis 3 und 5 AO, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4 AO,

 

b)

über die Verwaltungsakte:

§§ 118 bis 133 AO mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 AO die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" durch die Wörter "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form", in § 122 Abs. 5 Satz 2 AO das Wort "Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter "Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes", in § 122 Abs. 5 Satz 3 AO die Wörter "§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter "Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" und in § 132 Satz 1 und 2 AO jeweils das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt werden,

 

4.

aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

 

a)

über die Mitwirkungspflichten:§ 140 AO ohne die Wörter "als den Steuergesetzen", §§ 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2 AO, § 150 Abs. 1 bis 5 AO, §§ 151, 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 € betragen darf; bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, § 153 AO,

 

b)

über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

aa)

§ 155 Abs. 1 bis 3 und 5 AO, § 156 Abs. 2 AO, §§ 157 bis 162 AO, § 163 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 AO, § 165 Abs. 1 AO, §§ 166, 167 AO,

bb)

§ 169 AO mit der Maßgabe, –– dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre,

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