Kommentar

1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften.

2. Bei der Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.05.1996, IV R 75/93

Anmerkung:

Die Entscheidung befaßt sich mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Verlusten, die von einer

Kommanditgesellschaft (KG) erwirtschaftet werden. Der Fall gab Veranlassung zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen der Verlustbesteuerung ( § 15a EStG ).

In dem Rechtsstreit ging es um ein mittelständisches Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Die Kapitalkonten der an der KG beteiligten Kommanditisten waren negativ . Im Zusammenhang mit der Verlustfeststellung für 1985 war zu entscheiden, ob die den Kommanditisten zugerechneten Anteile am Verlust unbeschränkt mit positiven Einkünften der Kommanditisten ausgeglichen werden konnten oder ob sie gemäß § 15a EStG nur gegen künftige Gewinne aus der Beteiligung verrechnet werden können.

Die KG war der Meinung, § 15a EStG finde auf ihre Kommanditisten keine Anwendung, da sie keine Verlustzuweisungsgesellschaft ( Verlustzuweisungsgesellschaft ) sei. Dem hielt der BFH entgegen, § 15a EStG unterscheide nicht nach der Art des von der KG betriebenen Unternehmens und auch nicht nach der Zahl der Gesellschafter oder dem Motiv ihrer Beteiligung; deshalb sei die Anwendung des § 15a EStG nicht auf Verlustzuweisungsgesellschaften beschränkt. § 15a EStG solle vielmehr generell die ertragsteuerlichen Folgen der beschränkten Haftung von Mitunternehmern regeln.

Als nicht durchgreifend betrachtete der BFH auch das Argument der KG, ihre Verluste – und dementsprechend auch die Verlustanteile der Kommanditisten – würden durch die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven reduziert ; der Verlustausgleich müsse wenigstens insoweit zugelassen werden, als das negative Kapitalkonto der Kommanditisten durch deren Anteil an den stillen Reserven der Gesellschaft gedeckt sei. Dieser Auffassung hielt der BFH entgegen, daß die stillen Reserven im Rechenwerk der KG nicht in Erscheinung träten; rechtliche Folgerungen ließen sich nur an die in der Buchführung der Gesellschaft verzeichneten Werte knüpfen.

Dem ist zuzustimmen. Unter dem in § 15a EStG verwendeten Begriff „negatives Kapitalkonto des Kommanditisten” ist dessen passiver Kapitalanteil in der Steuerbilanz der Gesellschaft zu verstehen (BFH, Urteil v. 14. 5. 1991, VIII R 31/88, BStBl 1992 II S. 167). Das Vorhandensein stiller Reserven ist für diesen Begriff ohne Bedeutung . Hätten bei der Berechnung des negativen Kapitalkontos auch stille Reserven berücksichtigt werden sollen, so hätte dies in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gebracht werden müssen. In einem solchen Fall hätte die Vorschrift des § 15a EStG allerdings ihrem eigentlichen Zweck, Verlustzuweisungsgesellschaften abzuwehren, nicht gerecht werden können. Denn gerade Verlustzuweisungsgesellschaften verfügen in aller Regel durch überhöhte Absetzungen zunächst über erhebliche stille Reserven; könnten die stillen Reserven mit den negativen Kapitalkonten der Kommanditisten verrechnet werden, so hätte dies die Regelung über die Einschränkung von Verlustabzugsmöglichkeiten untauglich gemacht.

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