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Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, welche durch das BilMoG[1] deutlich zugenommen haben. Eine Bilanzierungsverpflichtung im Handelsrecht zieht regelmäßig einen ebensolchen Ausweis in der Steuerbilanz nach sich. Regelmäßig führt ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht zu einem Bilanzierungsgebot in der Steuerbilanz. Besteht für die Handelsbilanz ein Passivierungswahlrecht, so ist im Steuerrecht ein Verbot des Ansatzes gegeben.

Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind u.a: Einschränkungen zur Rückstellungsbildung im Steuerrecht (§ 5 Abs. 3, 4, 4a EStG), Abweichungen bei der Berechnung von Rückstellungen (§ 6a EStG), Abweichungen bei den Abschreibungsdauern, insbesondere des Geschäfts- oder Firmenwertes, Abweichungen bei der Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder die Erfassung von latenten Steuern.[2]

[1] Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102 ff.
[2] Siehe dazu auch Scheffler, BBK 09/2010.

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