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Kleinst-KGaAs dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich auf die mit großen Buchstaben in der Standard-Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2, 3 HGB bezeichneten Posten beschränkt (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB). Von der Aufgliederung des Grundkapitals und der Rücklagen kann abgesehen werden (§ 152 Abs. 4 AktG).

Gem. § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften abweichend von den grundsätzlich vorgegebenen Gliederungsschemata ihre Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt verdichten:

  • Umsatzerlöse
  • Sonstige Erträge
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • Sonstige Aufwendungen
  • Steuern
  • Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag

Außerdem kann eine Kleinst-KGaA auf die Fortführung einer GuV-Rechnung durch eine Darstellung der Ergebnisverwendung verzichten (§ 158 Abs. 3 AktG).

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