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Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz[1] wurden durch den Gesetzgeber weitere Erleichterungen, die über diejenigen für kleine Kapitalgesellschaften hinausgehen, eingeführt. Solche Gesellschaften sind in § 267a Abs. 1 HGB geregelt. Wie bei der Abgrenzung in § 267 HGB dürfen 2 der 3 der folgenden Kriterien nicht überschritten werden, wenn die entsprechenden Erleichterungen in Anspruch genommen werden sollen:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme,
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag,
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Eine weitere Voraussetzung für die Erleichterungen ist der Ersatz der Zeitwertbewertung (beim insolvenzgeschützten Deckungsvermögen von Pensionsverpflichtungen durch eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (§§ 253 Abs. 1 Sätze 4, 5 i. V. m. 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Die Regelungen zielen in erster Linie auf GmbHs und dürften bei in der Rechtsform der KGaA verfassten Unternehmen selten praktische Relevanz entfalten.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl 2012 I S. 2751 ff.

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