Rz. 23
Abweichend von einer Aktiengesellschaft ist die Feststellung des Jahresabschlusses bei der KGaA verbindlich der Hauptversammlung als Entscheidungsträger zugewiesen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 AktG). Allerdings ist darüber hinaus für die Feststellung auch die Zustimmung sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter notwendig.[1]
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