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Abweichend von einer Aktiengesellschaft ist die Feststellung des Jahresabschlusses bei der KGaA verbindlich der Hauptversammlung als Entscheidungsträger zugewiesen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 AktG). Allerdings ist darüber hinaus für die Feststellung auch die Zustimmung sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter notwendig.[1]

[1] Vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 AktG und Hüffer, Aktiengesetz, 12. Aufl. 2016, § 286 Anm.. 1.

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