Rz. 20

In die Gewinnrücklagen dürfen nur Ergebnisanteile des abgeschlossenen oder eines früheren Geschäftsjahres eingestellt werden (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB).

Zunächst ist aus dem Ergebnis eine gesetzliche Rücklage nach § 150 Abs. 1 AktG zu bilden. § 150 Abs. 2 AktG bestimmt eine Dotierung von 5 % des Jahresüberschusses (abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags), bis eine Höchstgrenze erreicht ist. Diese beträgt 10 % des Grundkapitals[1] bei Zusammenrechnung von Kapitalrücklage und gesetzlicher Rücklage.

Die Verwendung der gesetzlichen Rücklage ist auf die in § 150 Abs. 3, 4 AktG abschließend aufgezählten Zwecke – insbesondere Verlustabdeckung – beschränkt.

 

Rz. 21

Neben den gesetzlichen Rücklagen können noch weitere Gewinnrücklagen innerhalb des Eigenkapitals der KGaA dotiert werden. Dabei kann es sich um Rücklagen gem. der Satzung der KGaA oder um sonstige freie Gewinnrücklagen handeln.

Gemeinsam für alle diese sonstigen Ergebnisrücklagen bestimmt § 152 Abs. 3 AktG, dass jeweils zu den einzelnen Posten folgende Angaben in der Bilanz oder im Anhang zu geben sind:

  1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat;
  2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden;
  3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
[1] Die Satzung der KGaA kann einen höheren Vomhundertsatz, aber keinen niedrigeren vorschreiben.

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