Rz. 17

Bei einer KGaA betrifft der aktive Sonderposten "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" (§ 268 Abs. 3 HGB) ausschließlich das in Aktien zerlegte Grundkapital, also den Teil der Kommanditaktionäre.[1]

 

Rz. 18

Dahingehend sind bei negativem Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters 2 Fälle zu unterscheiden:

  1. Ist für den Komplementärkeine Einzahlungsverpflichtung vorhanden, dann ist der entsprechende Betrag unter "nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bilanzieren. Diese eigene Position ist auf der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB) als letzter Posten auszuweisen.[2]
  2. Sofern für den Komplementär eine Einzahlungsverpflichtung besteht, muss dies aus dem Jahresabschluss hervorgehen. Dabei ist danach zu differenzieren, ob die Beträge eingefordert sind oder nicht. Nicht eingeforderte Beträge sind vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die eingeforderten Beträge müssen als gesonderter Posten innerhalb des Eigenkapitals (Eingefordertes Kapital) ausgewiesen werden (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). In diesem Fall ist eine entsprechende Forderung zu aktivieren. Dies wird durch den Ausweis in dem Posten "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" sichergestellt.[3] Er sollte nach den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bilanziert werden (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB) und ist nach den allgemeinen Grundsätzen in Höhe seiner Werthaltigkeit anzusetzen.

    Eine Zusammenfassung von positiven und negativen Kapitalkonten mehrerer Komplementäre einer KGaA ist aufgrund des Saldierungsverbots (§ 246 Abs. 2 HGB) unzulässig. Dagegen können in den einzelnen Bilanzpositionen[4] die Kapitalkonten mehrerer persönlich haftender Gesellschafter zusammengefasst werden.[5]

[1] Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., 2020, § 272 Rz. 331.
[2] Störk/Kliem/Meyer, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., 2020, § 272 Rz. 331.
[3] Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., 2020, § 272 Rz. 331; IDW, WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, F Rz. 1472.
[4] Vgl. Rz. 6.
[5] IDW, WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, F Rz. 1472 f.

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