Rz. 16

Der Komplementär einer KGaA kann neben dem Grundkapital eine Einlage leisten.[1] Diese muss dann allerdings in der Satzung nach Art und Höhe festgeschrieben sein (§ 281 Abs. 2 AktG) und sie gehört nicht zum gezeichneten Kapital der KGaA.[2] Sie ist dann in Erweiterung des Gliederungsschemas nach dem gezeichneten Kapital als "Kapitalanteile des persönlich haftenden Gesellschafters" auf der Passivseite auszuweisen. Die Einlagen mehrerer Komplementäre dürfen zu einem Posten zusammengefasst werden.[3]

[1] Hüffer, Aktiengesetz, 12. Aufl. 2016, § 281 Anm. 2.
[2] Küting/Reuter, in Küting/Pitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl. 2005 ff., § 272 Rz. 41.
[3] Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., 2020, § 272 Rz. 330.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge