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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die KGaA ist als Handelsgesellschaft ex lege Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs. Gesetzliche Grundlage für den Jahresabschluss bildet das 3. Buch des HGB sowie einzelne Vorschriften des Aktiengesetzes wie §§ 286 und 150-161 AktG.

Das Recht der KGaA ist im Aktiengesetz 1965[1] (AktG) geregelt; insbesondere in den §§ 278-290 AktG. Daneben sind die Vorschriften des HGB, die Kommanditgesellschaft betreffend, entsprechend anzuwenden.

Die KGaA ist den Rechtsformen der Kapitalgesellschaft zugeordnet.[2]

Die Struktur der KGaA basiert jedoch auf der einer Kommanditgesellschaft, welche 2 verschiedene Gesellschaftergruppen aufweist: Komplementäre und Kommanditisten. Der Komplementär ist der Vollhafter der Gesellschaft und haftet neben seiner betrieblichen Einlage ebenso mit seinem Privatvermögen. Als Vollhafter kommen natürliche und auch juristische Personen in Betracht. Der Kommanditist haftet beschränkt in Höhe seiner Einlageverpflichtung.

Die Besonderheit der KGaA in Abweichung zur reinen KG ist nun der Umstand, dass der Teil des Gesellschaftskapitals, welches den Kommanditisten zugehörig ist, in Aktien zerlegt ist. Die Aktionäre, welche das Kapital als Kommanditisten zur Verfügung stellen werden als Kommanditaktionäre bezeichnet (§ 278 Abs. 1 AktG). Die Kommanditaktionäre üben in der Hauptversammlung ihre Rechte aus. Die Beschlüsse der Hauptversammlung wiederum werden durch den Aufsichtsrat ausgeführt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§§ 285, 287 AktG).

In den Händen des Komplementärs liegt die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 114 ff., 164 HGB). Dieser wird jedoch, in Abweichung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft, nicht vom Aufsichtsrat bzw. der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre gewählt oder bestellt und kann auch nicht von diesen Organen abberufen werden.

Die Frage der zwingenden persönlichen Haftung durch eine natürliche Person war lange umstritten und ist abschließend vom BGH entschieden. Auch juristische Personen können Komplementär der KGaA sein.[3] Somit hat die KGaA unmittelbar 2 Vorteile: Bei einer juristischen Person als Vollhafter ist auch dort final die Haftung auf die Einlage sowie das Vermögen der juristischen Person beschränkt. Weiterhin kann durch den Zugang zum Kapitalmarkt die Finanzierung erleichtet werden. Durch den Ausschluss der persönlichen Haftung und die Erhaltung der Herrschaft über das Unternehmen eignet sich die KGaA mit nur einer juristischen Person daher gut als Gesellschaftskonstrukt für Familiengesellschaften . Bei einer GmbH als Vollhafter wird das Gesellschaftskonstrukt GmbH & Co. KGaA bezeichnet.[4]

Ein weiterer steuerlicher Vorteil besteht bei einer KGaA, wenn natürliche Personen als Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall können die den Komplementär/en zugehörigen Verluste der Gesellschaft aufgrund des Transparenzprinzips diesen im Rahmen der Einkommensteuerermittlung unmittelbar zugerechnet werden und verringern unter Berücksichtigung des § 15a EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

[1] V. 6.9.1965, BGBl 1965 I S. 1098, zuletzt geändert am 17.7.2017.
[2] Klammerdefinition vor § 264 HGB sowie Einordnung in das AktG.
[4] Hennerkes/Lorz, DB 1997, S. 1388 ff., hier S. 1393; Strieder/Habel, BB 1997, S. 1375 ff.; grundsätzlich: Strieder/Habel, DB 1994, S. 1557 ff.

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