Grundsätzlich kann eine KG Einkünfte aller Einkunftsarten des EStG erzielen, lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind ausgeschlossen. Soweit die KG jedoch ein Handelsgewerbe unterhält, wird dieses in aller Regel als Gewerbebetrieb zu werten sein und der Gewinn oder Verlust daraus als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die KG ist steuerlich dann eine Mitunternehmerschaft.

Die Mitunternehmerschaft hat zur Folge, dass Sondervergütungen an Gesellschafter, z. B. für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder für erbrachte Arbeitsleistung, den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Vielmehr ist hierin ein vorab erhaltener Gewinnanteil zu sehen, der zum steuerlichen Gewinn hinzugehört.[1] Dies gilt für Komplementäre und Kommanditisten gleichermaßen.

 
Praxis-Tipp

Arbeitnehmer ist Mitunternehmer

In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass die mitunternehmerschaftlichen Folgen bei einem Arbeitsverhältnis nicht beachtet werden. Unabhängig von der Höhe der Kommanditbeteiligung ist der "Arbeitslohn" in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Das gilt auch für eine Abfindung an einen Kommanditisten als Arbeitnehmer, welche damit nicht steuerfrei gewährt werden kann.[2]

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