BMF, 16.04.1991, IV B 7 - S 2770 - 11/91

Zu Fragen im Zusammenhang mit der Bemessung mit der an Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft zu leistenden Ausgleichszahlungen, nämlich,

  • ob dann, wenn sich die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn der Organgesellschaft richten, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft zwingende Abführung des gesamten Gewinns an den Organträgern noch gegeben ist,

    und,

  • welche Bedeutung den §§ 304 und 305 des Aktiengesetzes für eine Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH zukommt,

hat das Bundesfinanzministerium nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

§ 14 Satz 1 erster Halbsatz KStG fordert für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft, daß eine Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder KG a.A. sich verpflichtet, ihren "ganzen Gewinn" an den Organträger abzuführen. Für die Feststellung, ob der gesamte Gewinn abgeführt wird, kommt es auf die Ausgestaltung der nach Maßgabe von § 304 des Aktiengesetzes geleisteten Ausgleichszahlungen nicht an.

Entsprechend der handelsrechtlichen Regelung spielt es auch für die steuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich keine Rolle, ob die Ausgleichszahlungen in einem festen Betrag, der sich an der bisherigen Ertragslage der Organgesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten orientiert, oder mit einem Vomhundertsatz des Ergebnisses des Organträgers geleistet werden.

Ebenso ist es steuerrechtlich ohne Belang, ob die tatsächliche Leistung des Ausgleichs von dem Organträger oder von der Organgesellschaft vorgenommen wird.

Für die steuerrechtliche Beurteilung gilt das gleiche, wenn die Organgesellschaft eine GmbH ist.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Regelung des § 42 AO der steuerrechtlichen Anerkennung der vereinbarten Ausgleichszahlungen entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 31.3.1976, I R 123/74, BStBl 1976 II S. 510).

 

Normenkette

AO § 42

AktG § 304

AktG § 305

KStG § 14

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