Die Verlustabzugsbeschränkung ist in § 8c KStG geregelt.

Die gesetzliche Regelung sieht den vollständigen Untergang des Verlustabzugs bei einer Übertragung der Anteile oder Stimmrechte von mehr als 50 % vor.

Die Regelung des § 8c KStG kommt ganz oder teilweise nicht zur Anwendung

  • in bestimmten Konzernfällen,
  • durch eine Verschonungsregelung in Höhe der stillen Reserven,
  • bei Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gem. § 8c Abs. 1a KStG, nachdem der EuGH diese Regelung nicht als unzulässige Beihilfe angesehen hat.[1]
 
Wichtig

Verfassungswidrigkeit des gesamten Verlustuntergangs

Nachdem der Gesetzgeber auf die Verfassungswidrigkeit des quotalen Verlustuntergangs mit Streichung der Regelung rückwirkend ab Beginn der Regelung reagiert hat, bleibt die Verfassungswidrigkeit des gesamten Verlustuntergangs unverändert offen. Hierzu ist eine Klage beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig.[2]

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