Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG beziehen.[1]

Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, sind mit den inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.[2]

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