Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG gilt auch für Körperschaften. Danach sind Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder, die ein Gericht, eine Behörde in Deutschland oder ein Organ der Europäischen Gemeinschaft verhängt hat, den nicht abziehbaren Aufwendungen zuzurechnen.

Wird durch eine Geldbuße dagegen nur der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat abgeschöpft, ist das Bußgeld abziehbar. Dazu ist aber Voraussetzung, dass bei der Berechnung der Höhe des Bußgelds die Steuerbelastung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils nicht gekürzt worden ist. Dies ist in der Praxis mangels steuerrechtlicher Kenntnisse bei den Bußgeldbehörden die Regel und damit bleibt die Bußgeldzahlung bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar.

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