Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – 4, 8 - 10 EStG und § 4 Abs. 5b, 6 und 7 EStG fallen. Das sind z. B. Geschenke über 35 EUR, nicht abziehbare Bewirtungskosten, Aufwendungen für Gästehäuser, Jagden oder Motor- und Segeljachten. Ebenso gehören dazu Aufwendungen, die wegen einem Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind.

 
Achtung

Aufteilung möglich

Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch nicht betrieblich (privat) veranlasst sind, sog. gemischte Aufwendungen, können grundsätzlich in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen aufgeteilt werden.[1]

In der Praxis gilt es daher praktikable Aufteilungsmaßstäbe für den individuellen Einzelfall zu finden und darzulegen.

Ferner wird das Einkommen korrigiert um nicht abzugsfähige Zuwendungen an Pensionskassen oder Unterstützungskassen.[2] Auch Aufwendungen, für die der Betriebsausgabenabzug wegen nicht erfolgter Benennung des Gläubigers oder Empfängers nach § 160 AO ausscheidet, werden dem Einkommen hinzugerechnet.

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