Der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag ist um die als Aufwand gebuchten Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern zu erhöhen. Diese Steuern sind zwar nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbare Aufwendungen, dennoch ist die Buchung dieser Beträge als handelsrechtlicher Aufwand richtig.[1] Die Korrektur erfolgt erst bei der Einkommensermittlung, indem der gesamte Aufwandsbetrag dem Jahresüberschuss hinzugerechnet wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Steuern als Vorauszahlung bereits geleistet oder als voraussichtliche Nachzahlung einer Rückstellung zugeführt worden sind.

Zu den Personensteuern gehören in erster Linie die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer. Auch besondere Erhebungsformen wie die einbehaltene (anrechenbare oder nicht anrechenbare) Kapitalertragsteuer sowie die Abgeltungsteuer sind hierbei zu berücksichtigen.

Als weitere hinzuzurechnende Steuer ist die Gewerbesteuer zu berücksichtigen.[2]

 
Achtung

Gewerbesteuer bis 2007 bleibt abziehbar

Zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer bis Erhebungszeitraum 2007 eine abziehbare Betriebsausgabe bleibt. Ergibt sich z. B. durch eine Betriebsprüfung noch eine Nachzahlung zur Gewerbesteuer 2007, erfolgt insoweit keine Hinzurechnung.

Erstattungen von Personensteuern dürfen den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen und sind deshalb im Umkehrschluss bei der Ermittlung des Einkommens zu kürzen.

Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Der Grundsatz, dass Personensteuern steuerlich einkommensneutral sind, gilt auch für die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 4 und 5 KStG. Dessen Aktivierung führt zu keiner Erhöhung des steuerlichen Einkommens.[3] Auch eine Auf- bzw. Abzinsung bleibt einkommensneutral. Gleiches gilt für den Aufwand aus einer Körperschaftsteuererhöhung zum früheren EK 02-Bestand i. S. d. § 38 Abs. 57 KStG.

Anrechnung ausländischer Steuern

Nicht nur deutsche, auch ausländische Steuern vom Einkommen, sind grundsätzlich bei der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen. Sie erhöhen damit zwar das Einkommen, können aber ggf. auf die Steuerschuld anzurechnen sein. Dies ist möglich, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Einkünfte im Inland nicht durch entsprechende Regelungen in zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Besteuerung freigestellt sind. Dann werden die ausländischen Einkünfte einschließlich eines ausländischen Steuerabzugs in Deutschland zwar einkommenserhöhend erfasst, die gezahlte ausländische Steuer aber auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet.

Alternativ kann eine Doppelbesteuerung durch einen Abzug der ausländischen Steuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte vermieden werden. Dies ist insbesondere in Verlustjahren vorteilhafter.

[2] Im Rahmen des UntStRefG 2008 wurde in § 4 Abs. 5b EStG festgelegt, dass die Gewerbesteuer und Nebenleistungen zur Gewerbesteuer keine Betriebsausgaben mehr darstellen. Bestätigt durch BFH, Urteil v. 16.1.2014, I R 21/12. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss v. 12.7.2016, 2 BvR 1559/14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge