Ein Überblick zur körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung lässt sich anhand des folgenden Schemas[1] gewinnen, das die Ermittlung ausgehend von der Handelsbilanz zusammenfasst:
Bilanzgewinn/-verlust lt. Handelsbilanz | |
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+ | Einstellung in Gewinn- oder Kapitalrücklagen |
– | Entnahmen aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen |
+ | Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
– | Gewinnvortrag aus dem Vorjahr |
= | Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
+/– | Korrekturen durch Anpassungen an die Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV) |
= | Steuerbilanzgewinn/-verlust |
+ | Verdeckte Gewinnausschüttungen |
+/– | Zu- und Abrechnungen nach § 8b KStG |
+ | Nicht abziehbare Aufwendungen, sofern sie den Gewinn gemindert haben |
|
|
+ | Sämtliche Zuwendungen (Spenden) |
– | Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrungen, soweit sie den Gewinn erhöht haben, z. B. steuerfreie Investitionszulage |
– | Erstattung nicht abziehbarer Aufwendungen |
– | Steuerfreie Betriebseinnahmen |
– | Verdeckte Einlagen, soweit sie den Gewinn erhöht haben |
+/– | Gewinnabführungen/Verlustübernahmen aufgrund Organschaft |
– | Abzugsfähige Zuwendungen (Spenden) |
– | Ausländische Steuern vom Einkommen (§ 26 Abs. 6 KStG, § 34c Abs. 2–3 EStG) |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte |
– | Verlustabzug |
– | Ausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, soweit nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar |
= | Einkommen |
– | Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG |
= | Zu versteuerndes Einkommen |
Die einzelnen Punkte werden nachfolgend erläutert, wobei die Ausführungen auf die Grundlagen der Einkommensermittlung beschränkt werden. Sondertatbestände, die nicht alle Körperschaften betreffen, sind in einem gesonderten Beitrag [2] dargestellt. Ebenfalls nicht eingegangen wird auf die technische Umsetzung der Ermittlung sowie die Eintragungen in die Steuerformulare.
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