Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, auf welches die Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz i. H. v. 15 % festgesetzt wird. Die Ermittlung des Einkommens der Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des EStG.[1] Jedoch ist das EStG nicht in vollem Umfang anwendbar, andererseits werden die Regelungen des EStG noch um spezielle Vorschriften für Körperschaftsteuer ergänzt.

Vorschriften des EStG zur Gewinnermittlung

Bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaften sind die grundlegenden Vorschriften des EStG zur Gewinnermittlung anzuwenden. Dies sind z. B. die Regeln über steuerfreie Einnahmen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben[2] oder der Bereich der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, welche jeweils auch für eine Körperschaft anzuwenden sind.[3]

Spezielle einkommensteuerliche Regelungen werden nicht angewandt

Hingegen bleiben spezielle einkommensteuerliche Regelungen außen vor und werden für Körperschaften nicht angewandt. Dies gilt vor allem für die Normen des EStG, die ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Dazu gehören der Bereich der Sonderausgaben, die Veranlagungsarten für Ehegatten,[4] tarifliche Freibeträge[5] oder z. B. Kinderfreibeträge sowie der Abzug für außergewöhnliche Belastungen.

Körperschaft hat keine Privatsphäre

Die besonderen körperschaftsteuerlichen Vorschriften beruhen im Wesentlichen darauf, dass eine Kapitalgesellschaft nach h. M. und der Rechtsprechung des BFH[6]keine Privatsphäre hat. Die Regelung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung in § 12 EStG ist damit grundsätzlich nicht anzuwenden. Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung ist es aber erforderlich, dass auch bei einer Körperschaft derartige Aufwendungen, wie z. B. die Steuern vom Einkommen oder außerbetrieblich bzw. durch die Gesellschafter veranlasste Aufwendungen, nicht abgezogen werden können. Dazu finden sich spezielle körperschaftsteuerliche Korrekturregeln bis hin zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

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