Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft – die Organgesellschaft – bei zivil- und steuerrechtlicher Selbstständigkeit, einem anderen Unternehmen – dem Organträger – rechtlich und tatsächlich untergeordnet ist. Unter wirtschaftlicher Betrachtung ist die Organgesellschaft tatsächlich unselbstständig, denn sie steht wie eine Geschäftsabteilung in Abhängigkeit zum Organträger. Die Voraussetzung und Folgen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sind in den §§ 1419 KStG geregelt.

 
Hinweis

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Liegt eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor, wird das Einkommen des Organs steuerlich bei dem Organträger erfasst. Dies gilt sowohl für einen Gewinn als auch für einen Verlust. Das Einkommen der Organgesellschaft wird völlig selbstständig nach den oben dargestellten Grundsätzen ermittelt. Erst das so ermittelte Einkommen der Organgesellschaft wird in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers als Gewinnabführung oder Verlustübernahme übertragen und dort mit dem eigenen Einkommen des Organträgers zusammengefasst.

Auch die Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nach § 8b KStG erfolgt erst auf der Ebene des Organträgers, sog. Bruttomethode, ebenso die damit zusammenhängenden nicht abziehbaren Aufwendungen.

Diese Grundsätze fließen bereits in die aufgestellten Jahresabschlüsse der beiden Gesellschaften ein. So wird die Bilanz der Organgesellschaft keinen Gewinn ausweisen, da dieser im letzten Posten der GuV-Rechnung als Gewinnabführung aufgeführt ist. Entsprechend ist beim Organträger der übernommene Gewinn bereits dem eigenen Gewinn des Organträgers hinzugerechnet worden. Im Verlustfall gilt dies entsprechend in umgekehrter Weise. Deshalb ist für die Einkommensermittlung der beiden Gesellschaften vom Gewinn bzw. Verlust vor Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme auszugehen.[1]

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