Bereits früher kam es zu Steuergestaltungen im Zusammenhang mit einer Wertpapierleihe. So wurden Beteiligungserträge durch eine Wertpapierleihe von einer Körperschaft, bei der diese Erträge nicht steuerfrei wären, auf eine andere Körperschaft übertragen, welche die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG erfüllte. Dies wurde durch § 8b Abs. 10 KStG unterbunden, welcher den Betriebsausgabenabzug für die Leihgebühr versagt.

Als Variante ist deshalb eine Personengesellschaft als Entleiher eingeschaltet worden. Doch der Gesetzgeber hat auch hierauf für alle nach dem 31.12.2013 überlassenen Anteile reagiert. Ist die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an dieser Personengesellschaft beteiligt, wird die zwischengeschaltete Personengesellschaft negiert. Damit gelten die Anteile als an die Körperschaft bzw. von der Körperschaft überlassen. Zugleich wurde auch der umgekehrte Weg abgeschnitten – das Abzugsverbot gilt auch für von einer Personengesellschaft als Entleiher überlassene Anteile.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge