Werden Termingeschäfte getätigt, bei denen die Gesellschaft einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer unveränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, greift ebenfalls eine Verlustausgleichsbeschränkung.[1] Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] auch für Termingeschäfte gelten, die auf "physische Erfüllung" gerichtet sind, z. B. bei Lieferung von Wertpapieren anstelle eines Barausgleichs.

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