Bis 2007 war eine Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften in § 8 Abs. 4 KStG geregelt – der sog. Mantelkauf. Die Vorschrift griff ein, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen worden sind und sodann überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. In diesem Fall galt die Gesellschaft als wirtschaftlich nicht mehr identisch mit der Gesellschaft, die den Verlust erlitten hatte. Ein Verlustvortrag für die bisherigen Verluste wurde versagt.

Diese Regelung ist jedoch ab 2008 nicht entfallen, sondern galt durch eine komplexe Übergangsregelung ggf. noch bis 2012 weiter.[1] Damit blieb die bisherige sog. Mantelkauf-Regelung für Übertragungen vor dem 1.1.2008 neben der neuen Regelung des § 8c KStG noch bis zum 31.12.2012 parallel anwendbar.

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