Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Nach den derzeit geltenden Bedingungen sind sie aber verpflichtet, jährlich Umsatzsteuererklärungen abzugeben, in denen der Gesamtumsatz des Vorjahrs und des Erklärungsjahrs anzugeben ist. Die Umsatzsteuer für die vom Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze wird bei ihm nicht erhoben. Allerdings darf der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Soweit Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen wird, schuldet der Kleinunternehmer diese nach § 14c Abs. 2 UStG.[1] Auch der Hinweis (z. B. in einer Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR), dass in dem Betrag 7 % oder 19 % Umsatzsteuer enthalten sind, führt zu einem solchen unberechtigten Steuerausweis.[2]

 
Praxis-Tipp

Rechnungsangaben

Der Kleinunternehmer muss in seiner Rechnung seine Steuernummer oder USt-IdNr. mit angeben.[3] Allerdings werden sich hier kaum Rechtsfolgen für den Kleinunternehmer und den Leistungsempfänger ergeben.

Der Kleinunternehmer hat keinen Vorsteuerabzug aus der ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach § 15 UStG. Dies gilt entsprechend auch für die Fälle, in denen der Kleinunternehmer aufgrund von innergemeinschaftlichen Erwerben oder dem Reverse-Charge-Verfahren Umsatzsteuer[4] schulden sollte, diese Beträge sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer[5], die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben[6] sowie die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG[7] und § 25b Abs. 2 UStG[8] gelten auch für den Kleinunternehmer. Dies bedeutet insbesondere, dass der Kleinunternehmer bei Leistungen ausländischer Unternehmer oder bei bestimmten Bauleistungen zum Steuerschuldner wird und die Umsatzsteuer anmelden und abführen muss.

 
Praxis-Beispiel

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Leistungen ausländischer Unternehmer

Kleinunternehmer K nimmt im Januar 2023 eine Rechtsberatung des in Österreich ansässigen Rechtsanwalts R in Anspruch. R berechnet K vereinbarungsgemäß noch im Januar 1.000 EUR.

Die Leistung des R ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland ausgeführt und damit steuerbar und steuerpflichtig. Da R ein ausländischer Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG ist, wird K nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Der Zahlbetrag von 1.000 EUR stellt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG dar, sodass eine Umsatzsteuer von (1.000 EUR x 19 % =) 190 EUR entsteht. Diese Umsatzsteuer muss K im Januar 2023 (Monat der Ausführung der Leistung) anmelden und an sein Finanzamt abführen, da ihm als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht.

 
Wichtig

Keine Steuerschuld des Leistungsempfängers, wenn Leistender Kleinunternehmer ist

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt aber für einen regelbesteuerten Leistungsempfänger nicht, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausführt, die dem Grunde nach unter § 13b UStG fallen würde.[9]

Eine Besonderheit besteht bei der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe. Grundsätzlich verwirklicht auch der Kleinunternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1a Abs. 1 UStG. Besondere Unternehmer – so auch der Kleinunternehmer – müssen aber nach § 1a Abs. 3 UStG keine innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern, wenn sie die Erwerbsschwelle nicht überschreiten. Die Höhe der Erwerbsschwelle wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Vorgaben des Unionsrechts sowie den dazu geltenden Regelungen festgesetzt. In Deutschland beträgt die Erwerbsschwelle 12.500 EUR.[10] Ein Kleinunternehmer (= besonderer Abnehmer nach § 1a Abs. 3 UStG) überschreitet die Erwerbsschwelle, wenn er entweder im vorangegangenem Jahr diese Schwelle überschritten hat oder er voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr diese Schwelle überschreiten wird. In die Prüfung der Erwerbsschwelle sind alle Einkäufe aus allen anderen Mitgliedstaaten einzubeziehen. Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten, ist ein i.g. Erwerb nicht der Besteuerung zu unterwerfen, der Unternehmer kann aber auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichten.[11]

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Kleinunternehmereigenschaft

Kleinunternehmer K aus Köln hat in den Vorjahren keine Einkäufe in anderen Mitgliedstaaten getätigt. Im Dezember 2022 hat er bei einem Lieferanten aus Spanien eine Spezialmaschine für 14.000 EUR bestellt. Die Lieferung soll im August 2023 erfolgen. Im Juni 2023 kauft K darüber hinaus von einem italienischen Unternehmer für 100 EUR Fachliteratur ein.

Da K wegen der Bestellung im Dezember 2022 wusste, dass er „voraussichtlich“ die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR in 2023 überschreiten wird, muss er auch schon den Erwerb der Fachliteratur im Juni 2023 als innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen. Auf die Fachliteratur von 100 EUR muss (ermäßigter Steuersatz) eine Umsatzsteuer von 7 EUR berechnet werden, die nicht als Vorsteuer...

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