Die Kleinunternehmerbesteuerung ist anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR[1] betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Zum 1.1.2025 soll die untere Grenze auf 25.000 EUR und die obere Grenze auf 100.000 EUR angehoben werden. Zur Prüfung dieser Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG[2] (= Berechnungsgrundlage) auszugehen. Dabei ist stets der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten ("Ist"-Besteuerung) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer ("Brutto-Ist"-Gesamtumsatz) zugrunde zu legen.

 
Wichtig

Keine Berücksichtigung der Umsatzsteuer ab 2025

Bis 31.12.2024 berechnet sich der maßgebliche Umsatz nach § 19 Abs. 1 UStG "zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer". Aufgrund der unionsrechtlichen Harmonisierung wird ab dem 1.1.2025 auf den maßgeblichen Gesamtumsatz ohne eine Hinzurechnung einer Umsatzsteuer abgestellt.

Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 22.000 EUR überschritten, liegen die Voraussetzungen des § 19 UStG im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht mehr vor. Ist die Umsatzgrenze von 22.000 EUR[3] im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden, muss der Unternehmer nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Regelung anhand einer Schätzung auf der Grundlage der zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebenden Verhältnisse feststellen, ob er im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR überschreiten wird oder nicht.

 
Wichtig

Kein rückwirkender Wegfall bei Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze bis 31.12.2024

Wenn der Unternehmer bei der Schätzung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes zu dem Ergebnis kommt, dass er die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten wird, entfällt die Kleinunternehmerbesteuerung bis 31.12.2024 nicht nachträglich, selbst wenn er dann im laufenden Kalenderjahr die Grenze doch überschreiten sollte.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft (bis 31.12.2024)

Handelsvertreter H hat im Kalenderjahr 2023 einen Gesamtumsatz i. H. v. 21.000 EUR erzielt. Aufgrund einer sachgerechten Schätzung geht er davon aus, dass er im Kalenderjahr 2024 40.000 EUR Gesamtumsatz erzielen wird. Im Laufe des Kalenderjahrs 2024 überschreitet er aber mit seinem Gesamtumsatz die Grenze von 50.000 EUR.

Da er die Schätzung zu Beginn des Kalenderjahrs sachgerecht durchgeführt hat und damit zulässigerweise die Besteuerung nach § 19 UStG vornehmen konnte, kann er im gesamten Kalenderjahr 2024 die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden. Im Kalenderjahr 2025 muss H allerdings zwingend die Regelbesteuerung anwenden, da er aus Sicht des Kalenderjahrs 2025 im vorangegangenen Kalenderjahr (2024) die – dann voraussichtlich geltende – Umsatzgrenze von 25.000 EUR überschritten hat. Auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz in 2025 kommt es nicht mehr an.

Ab dem 1.1.2025 wird es in diesen Fällen zu einer erheblichen Veränderung kommen: Hat der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen, liegen für das anschließende Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung vor. Eine (sachgerechte) Schätzung des Gesamtumsatzes des laufenden Kalenderjahrs ist nicht mehr erforderlich. Überschreitet der Kleinunternehmer aber dann im laufenden Kalenderjahr die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 EUR, ist ab der Überschreitung der Grenze die Kleinunternehmerbesteuerung nicht mehr anzuwenden. Die bis dahin ausgeführten Umsätze bleiben aber steuerfrei. Es kann damit unterjährig zu einer Änderung der Besteuerungsform kommen, was eine fortlaufende Überwachung des Gesamtumsatzes erfordert.

[1] Bis zum 31.12.2019 betrug die Gesamtumsatzgrenze 17.500 EUR.
[2] Ab 1.1.2025: § 19 Abs. 2 UStG.
[3] Bis 31.12.2024, zum 1.1.2025 soll eine Anhebung auf 25.000 EUR erfolgen.

2.1 Berechnung des Gesamtumsatzes

Der maßgebliche Gesamtumsatz des Kleinunternehmers bestimmt sich nach § 19 Abs. 3 UStG[1]. Dabei ist von dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen. Damit gehören die Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG nicht zum Gesamtumsatz. Darüber hinaus sind auch bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mit in den Gesamtumsatz einzubeziehen.[2]

In die Berechnung des Gesamtumsatzes sind auch unentgeltliche Wertabgaben mit einzubeziehen (z. B. Nutzung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Privatnutzung nicht steuerbar ist.

 
Für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes nach § 19 UStG ergibt sich folgendes Schema:
  Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, berechnet nach vereinnahmten Entgelten
./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 11–29 UStG
./. steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. ah UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. a und 10 UStG (nur, wenn diese Umsätze nicht den Hauptzweck des Unternehmens darstellen)
= Gesamtumsatz, ggf. (bis 31.12.2024) h...

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