Kommentar

Wer eine Klage beim Finanzgericht erheben bzw. die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids beantragen will, muß klagebefugt sein. Voraussetzung dafür ist eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch den Steuerbescheid. Klage gegen einen Steuerbescheid bzw. Beantragung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids kann deshalb grundsätzlich nur derjenige gerichtlich durchsetzen, der von dem Steuerbescheid betroffen ist, d. h. derjenige, gegen den sich der Steuerbescheid richtet. Dies entscheidet sich grundsätzlich nach der Überschrift und dem verfügenden Teil des Steuerbescheids. Wird der Bescheid an einen Bevollmächtigten gesandt, muß der Steuerbescheid eindeutig zwischen dem Bekanntgabeempfänger (Bevollmächtigten) und dem Inhaltsadressaten (Steuerschuldner) unterscheiden.

Gibt das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, der sich nach dem Inhalt des Bescheids eindeutig gegen einen Erben richtet, dem Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigten bekannt, sind durch diesen Steuerbescheid rechtliche Interessen des Testamentsvollstreckers selbst dann nicht berührt, wenn und soweit die Steuer als Nachlaßerbenschuld anzusehen wäre. Im Fall eines Steuerbescheids an einen Erben über eine nach dem Erbfall entstandene Einkommensteuerschuld des Erben ist der Testamentsvollstrecker deshalb weder klagebefugt noch befugt , die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu beantragen. Er kann jedoch als Bevollmächtigter des Erben die entsprechenden Rechtsbehelfe einlegen ( Einspruch ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94

Anmerkung

Anmerkung: Im Urteilsfall ging es um die Einhaltung von Klagefristen bzw. der Antragsfrist für die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsfrist blieb gewahrt, weil der Testamentsvollstrecker in dem schriftlichen Antrag zu erkennen gegeben hat, daß er den Antrag auch für den Steuerbürger selbst stellen wollte.

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