Ist die Revision im Urteil des FG nicht zugelassen worden – dies ist bereits der Fall, wenn der Urteilsausspruch oder die Gründe keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung enthalten –, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) beim BFH eingelegt werden.[1] Auch hier gilt der sog. Vertretungszwang.[2]

Die Frist zur Begründung beträgt 2 Monate nach der Urteilszustellung. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim BFH gestellten Antrag um einen weiteren Monat einmalig verlängert werden.[3]

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