Die Revision gegen Urteile und Gerichtsbescheide[1] ist nur auf Zulassung möglich.[2]

Über die Zulassung der Revision hat zunächst das FG im Urteil bzw. Gerichtsbescheid zu entscheiden. Lässt das FG die Revision zu, ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (auch im Fall der Verkündung) schriftlich (auch elektronisch) beim BFH einzulegen.[3]

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