Der Kläger kann in jedem Stadium des Verfahrens die Klage zurücknehmen, bei Verzicht auf mündliche Verhandlung, nach Ergehen eines Gerichtsbescheids oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch nur mit Einwilligung der beklagten Behörde.[1] Das Gericht stellt daraufhin das Verfahren durch Beschluss ein. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.[2] Allerdings reduziert sich die Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 Gebühren, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsentscheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.[3]

[3] Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

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