Die Klage ist schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit bedeutet, dass die Klageschrift vom Kläger oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein muss, und zwar so, dass individuelle Zeichen erkennbar sind.[1] Die Klage kann auch beim FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Klageerhebung ist ferner durch Telegramm möglich, wobei eine Unterschrift zwangsläufig entbehrlich ist. Anerkannt ist auch die Klageerhebung durch Telefax. Dabei muss aber auch die Seite mit der Unterschrift durchgefaxt sein, und zwar noch innerhalb der Klagefrist.[2] Die Übersendung einer normalen Fotokopie reicht nicht aus. Telefonische Klageerhebung ist nicht möglich, auch wenn das Gespräch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen wird.[3] Bei Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist auch eine Klageeinreichung durch ein elektronisches Dokument möglich.[4]

Die Klage ist an das zuständige Finanzgericht, das aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung ersichtlich ist, zu richten.

 
Achtung

Computer-Fax und E-Mail

Anerkannt ist auch die Übermittlung einer Textdatei aus dem PC auf ein Fax-Gerät des Gerichts (Computer-Fax).[5] Da das Empfangsgerät nicht erkennt, ob ein normales Fax oder ein Computer-Fax eingegangen ist, empfiehlt sich der Hinweis, dass wegen elektronischer Übermittlung nicht unterzeichnet werden konnte. Klageerhebung durch einfache E-Mail ist aber (noch) nicht allgemein anerkannt. Ausnahmen gelten nur nach Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, d. h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.[6] Der BFH[7] hat daher eine durch einfache E-Mail erhobene Klage als unwirksam angesehen, obwohl an der Urheberschaft kein Zweifel bestand.[8]

Die Klage kann bei Gericht erhoben[9] oder auch fristwahrend bei dem FA angebracht werden, das den angefochtenen Bescheid erlassen oder den beantragten Bescheid abgelehnt bzw. über den Einspruch entschieden hat. Das FA leitet die Klage an das zuständige FG weiter. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang beim FA, nicht erst beim FG.[10] Beim FA kann die Klage auch zur Niederschrift erklärt werden.

Finanzgerichte in Deutschland (Interaktive Grafik)

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