[Vorspann]

Auf Grund des § 15 Abs. 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 7 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 309), BS 222-31, wird im Einvernehmen mit den Diözesen der katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen im Lande Rheinland-Pfalz sowie dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland verordnet:

§ 1 [Maßstabsteuer]

1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die

 

1.

von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Rheinland-Pfalz entlohnt werden,

 

2.

einer Diözese der katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder der Alt-Katholischen Kirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und

 

3.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer in dem Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für den betreffenden Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. 3Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz.

§ 2 [Inkrafttreten]

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau über Erhebung; der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer von Arbeitnehmern mit Wohnsitz außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. April 1969 (StAnz. S. 87) außer Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge