1Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. 2Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.
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