Die KiSt wird in Form eines festen Prozentsatzes der Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Der Prozentsatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in allen übrigen Bundesländern 9 %.

Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge erfolgt unabhängig davon, ob bei der Einkommensteuer-Veranlagung die Freibeträge oder das Kindergeld angesetzt wurden. Zur Ermittlung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen (Teileinkünfteverfahren) und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 EStG ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht anzuwenden (pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer).[1]

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