(1) 1Die erforderlichen Kosten für die seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25) eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Die Kosten werden für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Differenz der von ihm gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Oktober 2010 jeweils geltenden Fassung ermittelt. 3Maßgeblich ist die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Durchschnitt betreuten Kinder. 4Die ermittelte Stellendifferenz wird mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert. 5Zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach Satz 1 erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 der Kita-Personalverordnung wird der nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsbetrag um 3 Prozent erhöht.

 

(2) 1Der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten werden in einer Rechtsverordnung näher geregelt. 2Die Landesregierung erlässt die Verordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe. 3Die Landkreise nehmen den Mehrbelastungsausgleich bei ihren Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

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