Leitsatz

Auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Grenzbetragsregelung - durch das StVereinfG 2011 besteht ein Kindergeldanspruch ab 2012 für behinderte Kinder weiterhin nur dann, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei behinderten Kindern wirkt sich ab 2012 weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt kindergeldschädlich aus. Für die Berechnungen des Grundbedarfs ist anstelle des bisherigen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den seelisch behinderten Sohn der Klägerin. Dieser hat seit 2007 einen Grad der Behinderung von 70, bezieht seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit und lebt in einem eigenen Haushalt. Die Familienkasse berechnete den Bedarf und die verfügbaren Mittel des Sohns und hob die Kindergeldfestsetzung ab 1.9. 2012 nach § 70 Abs. 3 EStG auf, da der Sohn durch eigene verfügbare finanzielle Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass mit dem StVereinfG 2011 die Einkünfte- oder Bezügegrenze entfallen sei, sodass Kindergeld unabhängig von den eigenen Einkünften des Sohns zu gewähren sei.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Sohn der Klägerin in der Lage ist sich selbst zu unterhalten. Ein Kind ist dann imstande sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhaltsausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kinds setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum 2012 ist der Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 8.004,00 EUR zu bemessen. Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand. Erbringt der Steuerpflichtige. keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. Verfügt das behinderte Kind über ausreichende eigene finanzielle Mittel, besteht für zusätzliche Aufwendungen der Eltern grundsätzlich keine Notwendigkeit.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Es folgt der Rechtsprechung des BFH und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Der Streitfall hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich oder eine abweichende Rechtsprechung bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.04.2014, 4 K 1218/12

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