Zusammenfassung

 
Überblick

Das Kindergeld ist im EStG geregelt und unterliegt daher den im Steuerrecht geltenden Grundsätzen. Das daneben noch bestehende sozialrechtliche Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besitzt kaum noch praktische Bedeutung. Das Kindergeld wird grundsätzlich für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. In bestimmten Fällen auch darüber hinaus. Dabei sind zahlreiche Bestimmungen zur Voraussetzung eines Kindergeldanspruchs zu beachten.

Das Kindergeld wurde letztmals durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3) einheitlich auf monatlich 250 EUR pro Kind ab dem 1.1.2023 erhöht.

Einen Kinderbonus – wie er noch zusätzlich zum Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG für 2022 i. H. v. 100 EUR gezahlt wurde (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 2022 v. 23.5.2022, BStBl 2022 I S. 662) gibt es für 2023 nicht mehr.

Nachfolgend werden die Voraussetzungen für das Kindergeld sowie Antragstellung, Auszahlung, Dauer und Höhe der Zahlung, Besonderheiten bei behinderten Kindern u. v. m. vorgestellt.

Der Grundfreibetrag wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3, zum 1.1.2023 auf 10.908 EUR angehoben.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BStBl 2023 I S. 7, zum 1.1.2023 auf 1.230 EUR angehoben.

In Planung ist derzeit eine Kindergrundsicherung als zentrale Leistung für Kinder, die u. a. auch das Kindergeld umfassen soll. Die Kindergrundsicherung soll erstmals 2025 ausgezahlt werden (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung vom 27.9.2023 (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-einfuehrung-einer-kindergrundsicherung-und-zur-aenderung-weiterer-bestimmungen-bundeskindergrundsicherungsgesetz-bkg--230650)).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 31 EStG (Familienleistungsausgleich) und in §§ 62 und 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie §§ 64 bis 78 EStG.

Die wichtigste Verwaltungsanweisung zum Kindergeld ist die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Sie wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erlassen.

Die geltende DA-KG weist den Rechtsstand zum Januar 2023 aus (BZSt, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023, BStBl 2023 I S. 818).

Die DA-KG gliedert sich in 5 Kapitel:

  • Kapitel O: Organisation;
  • Kapitel A: Anspruchsvoraussetzungen;
  • Kapitel V: Verfahrensvorschriften allgemein;
  • Kapitel R: Rechtsbehelfsverfahren;
  • Kapitel S: Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.

Für die steuerliche Beratung zum Kindergeld sind in erster Linie die Kapitel A (Anspruchsvoraussetzungen) und Kapitel V (Verfahrensvorschriften allgemein) von wesentlicher Bedeutung. Die DA-KG 2023 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2019 bis 2022 wieder bzw. ist für den davorliegenden Zeitraum der allgemeinen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO maßgeblich.

Soweit im Folgenden die DA-KG 2023 zitiert ist, richtet sich die Angabe nach der elektronischen Fassung unter www.bzst.de > Behörden > Kindergeld (Fachaufsicht) > Informationen für Familienkassen > Dienstanweisungen > DA-KG 2023.

1 Grundzüge des Familienleistungsausgleichs

1.1 Steuerliche Entlastung für Kinder

Die Besteuerung der Bürger hat nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitsgrundsatz) und den darauf gestützten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Da die Erziehung und Betreuung von Kindern für die betroffenen Eltern mit erheblichen Aufwendungen und Belastungen verbunden sind, ist im Einkommensteuerrecht zum Ausgleich hierfür eine Fülle von steuerlichen Vergünstigungen geschaffen worden.

Grundlage und Ausgangspunkt der steuerlichen Vergünstigungen ist der Familienleistungsausgleich, nämlich das System von Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Zusammenhang von Kindergeld und den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG

Zentrale Vorschrift zur Regelung des Familienleistungsausgleichs ist § 31 EStG.[1] Danach wird die steuerliche Entlastung für das Existenzminimum von Kindern im gesamten Veranlagungszeitraum durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – Bedarfsfreibetrag) oder durch das Kindergeld nach dem EStG bewirkt. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.

Die Voraussetzungen für das Kindergeld nach dem EStG[2] und den Kinderfreibetrag[3] sind im Wesentlichen dieselben.

Unterschiede bestehen nur hinsichtlich folgender Regelungen:

 
    Voraussetzungen für
    Kindergeld Kinderfrei­betrag
a) Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit Wohnsitz im ­Inland (unbeschränkt Steuerpflichtige) Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte usw.
b) Berücksichtigung von Stiefkindern beim Stiefelternteil (gilt auch für ­eingetragene ­Lebenspartner) Aufnahme in den Haushalt Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil
c) ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge