Leitsatz

Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (entgegen BMF-Schreiben vom 7.12.2011, IV C 4–S 2282/07/0001–01, BStBl I 2011, 1243).

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 19 Abs. 4 HRG

 

Sachverhalt

K begehrte für ihren Sohn C Kindergeld. C beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor. C war schon seit dem Wintersemester 2012/13 für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach dem Bachelor fort. 2013 war C als studentische Hilfskraft mit 80 Monatsstunden beschäftigt und noch 1,5 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer tätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für C ab Mai 2013 auf, weil C ab Mai 2013 eine Zweitausbildung (Masterstudium) absolviere und die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschreite. Die Klage blieb erfolglos (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.9.2014, 15 K 15011/14, Haufe-Index 7714960).

 

Entscheidung

Mit der in den Praxis-Hinweisen erläuterten Begründung hob der BFH die Vorinstanz auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

Der Lohnsteuersenat entschied auf Grundlage vorangegangener Rechtsprechung anderer Senate, dass C mit dem Bachelor noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen hatte; C’s Erwerbstätigkeit war damit unerheblich.

1. Ein "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" liegt vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Erst dann liegt eine solche erstmalige Berufsausbildung vor (BFH, Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BFH/NV 2015, 1299, BFH/PR 2015, 350); also nicht schon mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (vgl. dazu BFH, Urteil vom 3.7.2014, III R 52/13, BFH/NV 2014, 1941, BFH/PR 2015, 19). In diese Grundsätze war der Bachelor und Masterabschluss einzuordnen. Allgemein gilt, dass bei einer mehraktigen Ausbildung auch der zweite Abschluss noch Teil der Erstausbildung sein kann. Dies allerdings nur, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Ist dementsprechend aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH/PR 2015, 350; BFH/PR 2015, 19). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Insoweit gilt die auf den ersten Blick überraschende Interpretation, dass der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (dazu BFH/PR 2015, 19). Dieser Begriff der Berufsausbildung stimmt auch nicht überein mit dem in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2015 definierten Begriff.

2. Hier war das von C angestrebte Berufsziel mit der Erlangung des Bachelorgrades noch nicht erreicht. Das Masterstudium stand im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorangegangenen Bachelorstudiengang. Das zeigte sich zum einen daran, dass der Masterstudiengang als sog. konsekutives Masterstudium i.S.d. § 19 Abs. 4 HRG auf dem vorherigen Bachelorstudium (fachlich) aufbaute und hier auch zeitlich eng mit dem Bachelor verbunden war. Der Kontrastfall wäre etwa, wenn nach einem solchen Bachelorabschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, und auch ansonsten nichts auf die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs hindeutet. Nachdem aber C hier sogar schon vor dem Bachelorabschluss mit dem Masterstudium begonnen hatte, bestand hier an einem solchen Zusammenhang kein Zweifel.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.9.2015 – VI R 9/15

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