Leitsatz

Ein Kind wird nicht deshalb über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus berücksichtigt, weil es ausbildungsbegleitend im Katastrophenschutz tätig war.

 

Sachverhalt

Der Sohn hatte während seines Medizinstudiums im Katastrophenschutz gearbeitet. Der Vater beantragte Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus. Die studienbegleitende Tätigkeit im Katastrophenschutz habe zu einer Verzögerung des Studiums geführt. Sie habe zudem eine Freistellung vom Wehrdienst bewirkt und müsse deshalb den Diensten gleich gestellt werden, die nach dem Gesetz zu einer Verlängerung des Kindergeldbezugs führen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Gesetz (§ 32 Abs. 5 EStG) enthalte eine abschließende Aufzählung, welche Dienste zu einer Verlängerung des Kindergeldbezugs führen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder typischerweise während des Wehrdienstes und dieser Ersatzdienste steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Abweichend hiervon habe der Kläger für seinen Sohn während des Studiums und des begleitenden Katastrophenschutzes Kindergeld beanspruchen können. Eine Verlängerung der staatlichen Förderung durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag sei deshalb nicht sachgerecht. Sie würde zudem in vielen Fällen die Steuerpflichtigen benachteiligen, weil die Eltern für ein studierendes Kind ab dem 25. Lebensjahr den zumeist günstigeren Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (sog. Unterhaltsfreibetrag) beanspruchen können.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erinnert daran, dass die gesetzlichen Verlängerungstatbestände die Eltern oft nicht begünstigen, sondern je nach Lage des Einzelfalls benachteiligen. Die grundlegende Neugestaltung des Kinderlastenausgleiches, die auch wegen weiterer, sinnwidriger Ergebnisse dringend geboten wäre, wird der Gesetzgeber, der dem Gebot der materiellen Steuergerechtigkeit auch in anderen Bereichen keine allzu hohe Bedeutung beimisst, wohl für absehbare Zeit nicht in Angriff nehmen, zumal er eine Rüge von Seiten des Bundesverfassungsgerichts kaum zu befürchten hat.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017, 2 K 1200/16

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