Leitsatz

Studiert das Kind berufsbegleitend an einer Fachhochschule, dürfen die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Die tatsächlichen Kosten sind nicht abziehbar, urteilte das FG Köln.

 

Sachverhalt

Nachdem der volljährige Sohn seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hatte, arbeitete er in Teilzeit in der Kanzlei eines Wirtschaftsprüfers. Parallel dazu ging er einem Studium an einer Fachhochschule im Bereich Steuerrecht nach. Fraglich war, ob der Sohn die Einkommensgrenze von 7.680 EUR eingehalten hatte und deshalb für ihn noch ein Kindergeldanspruch bestand. Entscheidend war dabei, ob die Fahrten zur Fachhochschule mit den tatsächlichen Kosten oder nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden durften. Das Finanzamt stufte die Fachhochschule als regelmäßige Arbeitsstätte ein und gewährte deshalb nur die ungünstigere Entfernungspauschale.

 

Entscheidung

Das FG Köln sah die Fachhochschule ebenfalls als regelmäßige Arbeitsstätte an. Die Kosten für das berufsbegleitende Studium sind zunächst einmal als Werbungskosten zu qualifizieren, da dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Das 7 Semester andauernde Studium ist allerdings nicht als vorübergehende Bildungsmaßnahme anzusehen, für die ein Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten in Betracht kommen würde. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 66/05) entschieden, dass eine 4-jährige berufsbegleitende Bildungsmaßnahme wegen ihrer zeitlichen Begrenzung lediglich als "vorübergehend" anzusehen ist und die Fahrtkosten deshalb mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden dürfen. Das FG vertrat jedoch den Standpunkt, dass allein die zeitliche Begrenzung des Studiums noch nicht dazu führt, dass eine Tätigkeit lediglich vorübergehender Natur ist. Vielmehr war die Fachhochschule als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im Ergebnis durfte daher nur die ungünstigere Entfernungspauschale zum Ansatz kommen.

 

Hinweis

Wird das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wie geplant umgesetzt, gehören Streitigkeiten wie im vorliegenden Urteilsfall bald der Vergangenheit an. Ab 2012 will der Gesetzgeber die Einkommensgrenze für volljährige Kinder abschaffen.

Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der BFH seine neue Rechtsprechung zu mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten auf den Urteilsfall übertragen wird. Denn mit Urteilen vom 9.6.2011[1] hatte der BFH entschieden, dass Arbeitnehmer nur maximal über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen können. Bei mehreren Tätigkeitsorten nimmt der BFH eine qualitative Gewichtung vor und bestimmt die regelmäßige Arbeitsstätte nach dem Ort mit zentraler Bedeutung.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.07.2011, 10 K 1009/10

[1] VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09

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